Satzung

Förderverein für das Kulturhaus Osterfeld e.V.

Satzung

Präambel

Die für Pforzheim wichtige Arbeit des Kulturhauses Osterfeld soll in besseren Rahmenbedingungen durchgeführt werden, als dies bei der Beschaffung aus Mitteln der öffentlichen Hände der Fall sein kann. Deshalb haben sich Besucher, Freunde, Gönner, Firmen und Institutionen zu einem gemeinnützigen Verein zusammen geschlossen, um die Arbeit zusätzlich zu fördern und mit ideellen und materiellen Hilfen zu unterstützen.

Ziel soll es auch sein, die Arbeit einem immer breiteren Kreis der Bevölkerung zugänglich zu machen und die notwendige öffentliche Unterstützung zu sichern und auszubauen.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Förderverein für das Kulturhaus Osterfeld e. V.“.

(1) Der Verein hat seinen Sitz in Pforzheim. Er ist unter der Nr. VR 501064 in das Vereinsregister Mannheim eingetragen.

(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Verfolgung kultureller Zwecke, insbesondere die ideelle und finanzielle Unterstützung des Kulturhauses Osterfeld in Zusammenarbeit mit der Stadt Pforzheim. Auf die Abgabenordnung wird verwiesen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Die Mittel des Vereins werden dem Kulturhaus Osterfeld e. V. oder der Stadt Pforzheim mit der Auflage zur Verfügung gestellt, diese ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken zu verwenden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

§ 3 Zweck des Vereins

(1) Der Verein unterstützt ideell und finanziell den Aufbau und das Fortbestehen des Kulturhauses Osterfeld. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch ehrenamtliches Engagement der Mitglieder für den Kulturhaus Osterfeld e. V. und Annahme von Spenden für den Kulturhaus Osterfeld e. V.

(2) Der Verein hat keinen Einfluss auf die Programmgestaltung des Kulturhauses Osterfeld. Bei seinem Auftreten in der Öffentlichkeit nimmt er Rücksicht auf die Interessen des Kulturhaus Osterfeld e. V.

§ 4 Eintritt von Mitgliedern

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Dieser verpflichtet sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den beschränkt Geschäftsfähigen.

(3) Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist dieses dem Antragssteller schriftlich zu begründen.

(4) Einzelpersonen (sowohl Mitglieder als auch Nichtmitglieder), welche sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können auf Antrag des Vorstandes durch einfachen Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben das Recht, an den Sitzungen der Mitgliederver­sammlung teilzunehmen. Die Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit. Ein Ehrenmitglied hat jedoch nur dann ein Stimmrecht, wenn es auch ordentliches Mitglied des Vereins ist.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

(2) Ein Vereinsmitglied kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem oder der Vorsitzenden aus dem Verein austreten. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterzeichnen. Der Austritt kann nur zum Ende eines Jahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von vier Wochen einzuhalten ist.

(3) Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich ist.

(4) Die Mitgliedschaft kann auf Beschluss des Vorstandes beendet werden, wenn das Mitglied trotz zweimaliger Mahnung und Setzen einer Nachfrist an die letzte dem Verein bekannte Adresse mit der Zahlung des fälligen Beitrags im Rückstand ist. Dem Mitglied muss diese Androhung der Beendigung der Mitgliedschaft zwei Wochen vor dem Termin der Entscheidung des Vorstandes schriftlich mitgeteilt werden (Poststempel). Die folgende Mitgliederversammlung wird über diese Entscheidung in einem eigenen Tagesordnungspunkt informiert.

§ 6 Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und per Bankeinzug erhoben.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) der/dem Vorsitzenden

b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden

c) der/dem Schatzmeister/in

d) bis zu 30 Beiräten

e) je einem/r Vertreter/in des Kulturhaus Osterfeld e. V.

f) der/dem Geschäftsführer/in des Kulturhauses Osterfeld

(2) Die Vertreter/innen des Kulturhaus Osterfeld e. V. und die/der Geschäftsführer/in des Kulturhauses Osterfeld dürfen nicht als stimmberechtigte Mitglieder in den Vorstand gewählt werden.

(3) In den Vorstand dürfen keine beschränkt geschäftsfähigen Vereinsmitglieder gewählt werden.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliedervollversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl, auch nach Ablauf seiner Amtszeit, im Amt.

(5) Die Wahl zu den Vorstandsmitgliedern (Vorsitzende/r, stellvertretende/r Vorsitzende/r, Schatzmeister/in) finden in getrennten Wahlgängen statt.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung (Mitgliedervollversammlung) findet einmal jährlich im ersten Halbjahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von mindestens einem Fünftel der Mitglieder schriftlich beim Vorstand beantragt wird. Es müssen die Gründe der Einberufung angegeben werden.

(2) Mitgliederversammlungen werden vom/von der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Abwesenheit durch die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n, durch einen einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen (Poststempel).

(3) Der Mitgliederversammlung obliegt:

a) Beschlussfassung über alle den Verein berührenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung

b) Entgegennahme der Rechenschaftsberichte der/des Vorsitzenden, der/des Schatzmeisters/in, sowie Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahl des Vorstandes außer den beratenden Mitgliedern nach § 7 Abs. 1e) und f) dieser Satzung

e) Wahl zweier Kassenprüfer

f) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

g) Beschlussfassung über Änderungen der Vereinssatzung oder die Vereinsauflösung

h) Abberufung von Vorstandsmitgliedern

i) Ausschluss von Mitgliedern

j) Ernennung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Ablauf von Mitgliederversammlungen

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied, welches das 16. Lebensjahr vollendet hat, eine Stimme.

(2) Die Mitgliederversammlung wird vom / von der Vorsitzenden geleitet, bei Abwesenheit durch die Stellvertretung. Ist auch diese verhindert, wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

(3) Die durchzuführenden Wahlen werden auf Antrag geheim abgehalten.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit getroffen.

(5) Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln, zur Auflösung des Vereins eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

(6) Bei der Festsetzung der Mehrheit zählen Stimmenthaltung und ungültige Stimmen nicht mit.

(7) Beschlüsse sind von einem von der Mitgliederversammlung zu bestimmenden Protokollführer schriftlich niederzulegen und von diesem zu unterzeichnen.

§ 10 Vertretung des Vereins

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzmeister/in. Der/die Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt. Der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die Schatzm eister/in sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

§ 11 Politische Betätigung

Der Verein ist überparteilich und unabhängig. Er beschränkt sich in seinen Aussagen in der Öffentlichkeit auf Themen, die ausschließlich dem Vereinszweck dienen.

§ 12 Auflösung des Vereins, Beendigung aus anderen Gründen, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke

(1) Im Falle der Auflösung des Vereins sind der/die Vorsitzende des Vorstandes und sein(e) Stellvertreter(in) gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, ausschließlich zur Verwendung für kulturelle Zwecke.

(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.

§ 13 Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt mit ihrer Verabschiedung durch die Mitgliedervollversammlung vom 21.06.1990 in Kraft.

1. Änderung durch die Mitgliedervollversammlung am 07.06.1994

2. Änderung durch die Mitgliedervollversammlung am 28.06.2001

3. Änderung durch die Mitgliedervollversammlung am 15.06.2009

4. Änderung durch die Mitgliedervollversammlung am 30.06.2015